Ob Erntehelferinnen und Erntehelfer aus dem Ausland in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Saisonbeschäftigung ist bis maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr beitragsfrei. Sie gilt dann als kurzfristig. Außerdem darf diese Beschäftigung nicht berufsmäßig sein, also nicht allein den Lebensunterhalt sichern. Weiterhin haben landwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit, sich bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs bis 520 Euro/Monat) von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Alle anderen Erntehelfenden sind nach deutschem Recht grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Tipp
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bietet jede Menge wertvoller Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus dem Ausland.